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Jugendschutz Formular

Wer kann „erziehungsbeauftragte Person“ sein? Die erziehungsbeauftragte Person nimmt aufgrund einer Vereinbarung mit der personenberechtigten Person – meistens die Eltern – zeitweise oder auf Dauer Erziehungsaufgaben wahr.
Sie muss volljährig sein. Es kann sich hierbei beispielhaft um folgende Personen handeln:

Nach der Rechtsauffassung der zuständigen Ministerin in Bayern kann die Freundin / der Freund eines jungen Menschen nicht die Funktion einer „erziehungsberechtigten Person“ übernehmen.

 

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