Hinweise auf erneute sog. „Spaziergänge“ in der Passauer Innenstadt - bislang lediglich eine stationäre Versammlung angezeigt

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16.12.2021 15:15 Uhr
Straubing
NIEDERBAYERN: Hinweise auf erneute sog. „Spaziergänge“ in der Passauer Innenstadt - bislang lediglich eine stationäre Versammlung angezeigt

PASSAU. An den drei vergangenen Samstagen kam es wie bekannt in der Innenstadt von Passau zu sogenannten „Spaziergängen“ von Menschen, die unter anderem mit bestehenden Vorgaben wie den Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie nicht einverstanden waren.

Soweit sich am kommenden Samstag wieder Personen zu einem solchen Spaziergang verabreden oder treffen sollten, weist die Polizei vorsorglich darauf hin, dass in der Regel bei solchen Versammlungen eine Anzeige bei der Versammlungsbehörde bis 48 Stunden vor Beginn erforderlich ist. Eine diesbezügliche Versammlungsanzeige für kommenden Samstag liegt bislang aber noch nicht vor.

Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundpfeiler unserer Demokratie; die Polizei hat dabei einerseits die Aufgabe, Versammlungen zu schützen, andererseits aber auch auf die Einhaltung der Rechtsordnung zu achten, wozu beispielsweise die ordnungsgemäße vorherige Anzeige, sowie die rechtskonforme Durchführung einer Versammlung zählt. Die Anzeige dient dabei der Versammlungsbehörde dazu, den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung einerseits in Kooperation mit dem Anzeigenden zu planen und festzulegen. Andererseits kann damit die Polizei die ordnungsgemäße Durchführung begleiten und auch eine Auswirkung auf Unbeteiligte soweit möglich minimieren.

Soweit am Samstag tatsächlich Versammlungen im Stadtgebiet Passau durchgeführt werden, die nicht vorher zeitgerecht angezeigt wurden, wird die Polizeiinspektion Passau mit unterstützenden Kräften die Vorgaben des Versammlungsrechts, sowie der seitens der Stadt Passau zwischenzeitlich erlassenen Allgemeinverfügung unter Achtung des Infektionsschutzes überwachen.

Laut Allgemeinverfügung der Stadt Passau sind im Stadtgebiet Passau öffentliche Versammlungen ausschließlich ortsfest zulässig. Auf rechtzeitigen Antrag können Ausnahmen erteilt werden, sofern dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden darauf hingewiesen, dass sie sich ggf. an einer nicht angezeigten Versammlung beteiligen und in diesem Rahmen auf die einschlägigen Vorgaben, wie die Beachtung des Mindestabstands von 1,50 Metern, achten müssen.

Ergänzend dürfen wir darauf hinweisen, dass außerhalb ordnungsgemäßer Versammlungen aktuell unter den derzeitigen pandemiebedingten Auflagen die Vorgabe besteht, dass private Zusammenkünfte von mutmaßlich nicht immunisierten Personen (Zusammentreffen mit maximal zwei Personen eines anderen Haushalts) nicht erlaubt sind und ein Bußgeld nach sich ziehen.




Quellenangaben

Polizeipräsidium Niederbayern



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